Das Wichtigste in Kürze
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Quellensteuer: Steuern auf
Kapitalerträge, die direkt im Land der
Einkünfteeinbehalten werden, bezeichnet man als
Quellensteuer.
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Quellensteuersatz: Das ist der feste
Prozentsatz, der direkt an der Quelle auf Kapitalerträge
angewendet wird. Jedes Land kann seinen eigenen Satz
festlegen.
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Erstattung: Anleger können einen Teil
der Quellensteuer zurückfordern, wenn zwischen dem
Quellenstaat und dem Wohnsitzland des Anlegers ein
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht.
Was ist Quellensteuer?
Nach dem deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) ist die
Quellensteuer eine Steuer auf Kapitalerträge wie Zinsen oder
Dividenden. Sie wird direkt an der Quelle der Zahlung –
typischerweise von der Bank im Land, in dem die Einkünfte
entstehen – einbehalten und an die zuständige Steuerbehörde
abgeführt.
Die Quellensteuer wird in der Regel vom Land erhoben, in dem die
Einkünfte erzielt werden, dem sogenannten „Quellenstaat“. Der
Quellensteuersatz variiert je nach Land und Art der Einkünfte.
Viele Länder haben bilaterale Abkommen, um eine
Doppelbesteuerung zu vermeiden und zu regeln, welches Land das
Recht hat, die Einkünfte zu besteuern.
Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten ist die Besteuerung von
Zinserträgen weitgehend harmonisiert. Dennoch gibt es
Unterschiede, da manche Länder eine unterschiedliche
Quellensteuer erheben. Jeder Quellenstaat legt seinen eigenen
Quellensteuersatz fest.
Als Service stellt Allianz allen Anlegern im ersten Quartal
eines Jahres kostenlose Dokumentationen und Informationen für
steuerliche Zwecke bereit – zum Ausdrucken und für die
Steuererklärung.
Wie hoch ist die Quellensteuer auf Fest- und Tagesgelder?
Für im Ausland gehaltene Fest- oder Tagesgelder kann je nach
Steuergesetzgebung des jeweiligen Landes eine Quellensteuer von
0,00 % bis 35,00 % anfallen. Die folgende Tabelle gibt einen
Überblick über die Quellensteuersätze in den EU-Ländern:
EU-Land |
Standard-Quellensteuer |
Ermäßigter Quellensteuersatz |
Bulgarien |
10,00 % |
5,00 % |
Estland |
0,00 % |
0,00 % |
Finnland |
0,00 % |
0,00 % |
Frankreich |
0,00 % |
0,00 % |
Griechenland |
15,00 % |
10,00 % |
Vereinigtes Königreich |
0,00 % |
0,00 % |
Irland |
0,00 % |
0,00 % |
Italien |
0,00 % |
0,00 % |
Kroatien |
12,00 % |
0,00 % |
Lettland |
20,00 % |
10,00 % |
Litauen |
15,00 % |
10,00 % |
Luxemburg |
0,00 % |
0,00 % |
Malta |
0,00 % |
0,00 % |
Niederlande |
0,00 % |
0,00 % |
Norwegen |
0,00 % |
0,00 % |
Österreich |
25,00 % |
0,00 % |
Portugal |
28,00 % |
15,00 % |
Schweden |
0,00 % |
0,00 % |
Slowakei |
19,00 % |
0,00 % |
Tschechien |
15,00 % |
0,00 % |
Zypern |
0,00 % |
0,00 % |
Wie wird die Quellensteuer berechnet?
Die Berechnung der Quellensteuer hängt von verschiedenen
Faktoren ab, unter anderem vom Land, in dem die Einkünfte
erzielt werden, und den geltenden Steuervorschriften. Einige
Länder haben Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, um
eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Unter diesen Abkommen
kann die Quellensteuer reduziert oder sogar auf 0,00 %
festgesetzt werden.
Wer ist zur Quellensteuer verpflichtet?
Jede natürliche oder juristische Person, die Kapitaleinkünfte
wie Zinsen oder Dividenden erhält, unterliegt der Quellensteuer,
wenn das entsprechende Land eine solche Abgabe erhebt. Neben der
ausländischen Quellensteuer erhebt Deutschland auf inländische
Einkünfte eine Kapitalertragsteuer. Daher kann es in manchen
Fällen zu einer Doppelbesteuerung von ausländischen Zinserträgen
kommen.
Kapitalertragsteuer und Quellensteuer: Doppelbesteuerung
vermeiden
Die einfachste Möglichkeit, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden,
besteht darin, in Länder zu investieren, die keine Quellensteuer
auf Zinsprodukte erheben. Dazu gehören Finnland, Estland,
Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Norwegen und
Schweden. Für Fest- oder Tagesgelder in diesen Ländern sind
keine Nachweise erforderlich. Unsere Partnerbanken in diesen
Ländern finden Sie hier:
Jetzt Partnerbank finden
Erstattung: Kann die Quellensteuer zurückgefordert werden?
In einigen Ländern können Anleger die Quellensteuer nicht
vollständig vermeiden, aber unter bestimmten Bedingungen
zurückfordern. Eine Erstattung der Quellensteuer ist möglich,
wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen dem
Quellenstaat und Deutschland besteht.
Deutschland hat mit über 80 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen
abgeschlossen. Diese regeln, wie viel der ausländischen
Quellensteuer auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet
werden kann. Nach dem DBA sind maximal 15,00 % der gezahlten
Quellensteuer in Deutschland anrechenbar. Übersteigt die
Quellensteuer 15,00 %, kann die Differenz bei der zuständigen
ausländischen Steuerbehörde zurückgefordert werden.
Dokumente für den ermäßigten Quellensteuersatz
- Möglicherweise eine Ansässigkeitsbescheinigung
- Möglicherweise eine Steuer-Selbstauskunft
- Möglicherweise ein Freistellungsauftrag
-
Möglicherweise eine Nichtveranlagungsbescheinigung
(NV-Bescheinigung)
Ansässigkeitsbescheinigung Deutschland: Warum ist sie
erforderlich?
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben im jeweiligen Land sind einige
Banken verpflichtet, eine Ansässigkeitsbescheinigung
anzufordern, um einen ermäßigten Quellensteuersatz anwenden zu
können. Diese Bescheinigung bestätigt gemäß einem
Doppelbesteuerungsabkommen Ihre Steueransässigkeit in
Deutschland und muss von der zuständigen Finanzbehörde
ausgestellt werden.
Bei Allianz bemühen wir uns stets, den Prozess für Sie so
einfach wie möglich zu gestalten und stellen Ihnen alle
erforderlichen Dokumente im Postfach Ihres Online-Banking-Kontos
vorab bereit.
Muster
Kann ich einen Freistellungsauftrag oder eine
Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen?
Ein Freistellungsauftrag ist ein Antrag, den deutsche Bankkunden
bei ihrer Bank oder ihrem Finanzinstitut stellen können. Dadurch
bleiben Zinserträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags von
1.000 € pro Person bzw. 2.000 € (ab 2025) für Ehepaare oder
eingetragene Lebenspartnerschaften steuerfrei. Eine
Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) wird vom
Finanzamt ausgestellt und bestätigt, dass das Einkommen unter
dem Grundfreibetrag liegt und daher keine Einkommensteuer
anfällt.
Für die Quellensteuer auf Zinsen aus ausländischen Fest- und
Tagesgeldkonten ist es in der Regel nicht möglich, einen
Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung bei der
ausländischen Bank einzureichen. Bei Allianz können Anleger
diese Freibeträge jedoch auch bei ausländischen Partnerbanken
unter einem Treuhandmodell nutzen. Weitere Informationen zu den
erforderlichen Dokumenten finden Sie in unserem Hilfe-Center.
Quellensteuer auf ausländische Aktien
Wer in ausländische Aktien investiert, erhält möglicherweise
Dividendenzahlungen, oder Gewinne werden thesauriert
(wiederangelegt). Auch auf Dividenden von Aktien kann
Quellensteuer anfallen.
Seit der Investmentsteuerreform 2018 wird die ausländische
Quellensteuer bei Fonds nicht mehr auf die deutsche
Kapitalertragsteuer angerechnet. Stattdessen erhalten Anleger
eine Teilfreistellung, die bei Aktienfonds 30,00 % beträgt. Die
Fondsgesellschaft beantragt die Erstattung der Quellensteuer und
legt die zurückgeforderten Beträge meist wieder an.
Auf Zinsen von Anleihen kann ebenfalls Quellensteuer anfallen.
Diese wird von der depotführenden Bank an die ausländische
Steuerbehörde abgeführt, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen
besteht. Außerdem leitet die depotführende Bank die Steuern im
Rahmen der deutschen Kapitalertragsteuer an das Finanzamt
weiter, sofern keine NV-Bescheinigung oder kein
Freistellungsauftrag vorliegt oder der Freibetrag bereits
überschritten wurde.
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