Das Wichtigste in Kürze

  • Quellensteuer: Steuern auf Kapitalerträge, die direkt im Land der Einkünfteeinbehalten werden, bezeichnet man als Quellensteuer.
  • Quellensteuersatz: Das ist der feste Prozentsatz, der direkt an der Quelle auf Kapitalerträge angewendet wird. Jedes Land kann seinen eigenen Satz festlegen.
  • Erstattung: Anleger können einen Teil der Quellensteuer zurückfordern, wenn zwischen dem Quellenstaat und dem Wohnsitzland des Anlegers ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht.

Was ist Quellensteuer?

Nach dem deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Quellensteuer eine Steuer auf Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden. Sie wird direkt an der Quelle der Zahlung – typischerweise von der Bank im Land, in dem die Einkünfte entstehen – einbehalten und an die zuständige Steuerbehörde abgeführt.

Die Quellensteuer wird in der Regel vom Land erhoben, in dem die Einkünfte erzielt werden, dem sogenannten „Quellenstaat“. Der Quellensteuersatz variiert je nach Land und Art der Einkünfte. Viele Länder haben bilaterale Abkommen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden und zu regeln, welches Land das Recht hat, die Einkünfte zu besteuern.

Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten ist die Besteuerung von Zinserträgen weitgehend harmonisiert. Dennoch gibt es Unterschiede, da manche Länder eine unterschiedliche Quellensteuer erheben. Jeder Quellenstaat legt seinen eigenen Quellensteuersatz fest.

Als Service stellt Allianz allen Anlegern im ersten Quartal eines Jahres kostenlose Dokumentationen und Informationen für steuerliche Zwecke bereit – zum Ausdrucken und für die Steuererklärung.

Wie hoch ist die Quellensteuer auf Fest- und Tagesgelder?

Für im Ausland gehaltene Fest- oder Tagesgelder kann je nach Steuergesetzgebung des jeweiligen Landes eine Quellensteuer von 0,00 % bis 35,00 % anfallen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Quellensteuersätze in den EU-Ländern:

EU-Land Standard-Quellensteuer Ermäßigter Quellensteuersatz
Bulgarien 10,00 % 5,00 %
Estland 0,00 % 0,00 %
Finnland 0,00 % 0,00 %
Frankreich 0,00 % 0,00 %
Griechenland 15,00 % 10,00 %
Vereinigtes Königreich 0,00 % 0,00 %
Irland 0,00 % 0,00 %
Italien 0,00 % 0,00 %
Kroatien 12,00 % 0,00 %
Lettland 20,00 % 10,00 %
Litauen 15,00 % 10,00 %
Luxemburg 0,00 % 0,00 %
Malta 0,00 % 0,00 %
Niederlande 0,00 % 0,00 %
Norwegen 0,00 % 0,00 %
Österreich 25,00 % 0,00 %
Portugal 28,00 % 15,00 %
Schweden 0,00 % 0,00 %
Slowakei 19,00 % 0,00 %
Tschechien 15,00 % 0,00 %
Zypern 0,00 % 0,00 %

Wie wird die Quellensteuer berechnet?

Die Berechnung der Quellensteuer hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem vom Land, in dem die Einkünfte erzielt werden, und den geltenden Steuervorschriften. Einige Länder haben Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Unter diesen Abkommen kann die Quellensteuer reduziert oder sogar auf 0,00 % festgesetzt werden.

Wer ist zur Quellensteuer verpflichtet?

Jede natürliche oder juristische Person, die Kapitaleinkünfte wie Zinsen oder Dividenden erhält, unterliegt der Quellensteuer, wenn das entsprechende Land eine solche Abgabe erhebt. Neben der ausländischen Quellensteuer erhebt Deutschland auf inländische Einkünfte eine Kapitalertragsteuer. Daher kann es in manchen Fällen zu einer Doppelbesteuerung von ausländischen Zinserträgen kommen.

Kapitalertragsteuer und Quellensteuer: Doppelbesteuerung vermeiden

Die einfachste Möglichkeit, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, besteht darin, in Länder zu investieren, die keine Quellensteuer auf Zinsprodukte erheben. Dazu gehören Finnland, Estland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Norwegen und Schweden. Für Fest- oder Tagesgelder in diesen Ländern sind keine Nachweise erforderlich. Unsere Partnerbanken in diesen Ländern finden Sie hier:

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Erstattung: Kann die Quellensteuer zurückgefordert werden?

In einigen Ländern können Anleger die Quellensteuer nicht vollständig vermeiden, aber unter bestimmten Bedingungen zurückfordern. Eine Erstattung der Quellensteuer ist möglich, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen dem Quellenstaat und Deutschland besteht.

Deutschland hat mit über 80 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese regeln, wie viel der ausländischen Quellensteuer auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann. Nach dem DBA sind maximal 15,00 % der gezahlten Quellensteuer in Deutschland anrechenbar. Übersteigt die Quellensteuer 15,00 %, kann die Differenz bei der zuständigen ausländischen Steuerbehörde zurückgefordert werden.

Dokumente für den ermäßigten Quellensteuersatz

  • Möglicherweise eine Ansässigkeitsbescheinigung
  • Möglicherweise eine Steuer-Selbstauskunft
  • Möglicherweise ein Freistellungsauftrag
  • Möglicherweise eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)

Ansässigkeitsbescheinigung Deutschland: Warum ist sie erforderlich?

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben im jeweiligen Land sind einige Banken verpflichtet, eine Ansässigkeitsbescheinigung anzufordern, um einen ermäßigten Quellensteuersatz anwenden zu können. Diese Bescheinigung bestätigt gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen Ihre Steueransässigkeit in Deutschland und muss von der zuständigen Finanzbehörde ausgestellt werden.

Bei Allianz bemühen wir uns stets, den Prozess für Sie so einfach wie möglich zu gestalten und stellen Ihnen alle erforderlichen Dokumente im Postfach Ihres Online-Banking-Kontos vorab bereit.

Muster

Kann ich einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen?

Ein Freistellungsauftrag ist ein Antrag, den deutsche Bankkunden bei ihrer Bank oder ihrem Finanzinstitut stellen können. Dadurch bleiben Zinserträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 € pro Person bzw. 2.000 € (ab 2025) für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften steuerfrei. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) wird vom Finanzamt ausgestellt und bestätigt, dass das Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt und daher keine Einkommensteuer anfällt.

Für die Quellensteuer auf Zinsen aus ausländischen Fest- und Tagesgeldkonten ist es in der Regel nicht möglich, einen Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung bei der ausländischen Bank einzureichen. Bei Allianz können Anleger diese Freibeträge jedoch auch bei ausländischen Partnerbanken unter einem Treuhandmodell nutzen. Weitere Informationen zu den erforderlichen Dokumenten finden Sie in unserem Hilfe-Center.

Quellensteuer auf ausländische Aktien

Wer in ausländische Aktien investiert, erhält möglicherweise Dividendenzahlungen, oder Gewinne werden thesauriert (wiederangelegt). Auch auf Dividenden von Aktien kann Quellensteuer anfallen.

Seit der Investmentsteuerreform 2018 wird die ausländische Quellensteuer bei Fonds nicht mehr auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet. Stattdessen erhalten Anleger eine Teilfreistellung, die bei Aktienfonds 30,00 % beträgt. Die Fondsgesellschaft beantragt die Erstattung der Quellensteuer und legt die zurückgeforderten Beträge meist wieder an.

Auf Zinsen von Anleihen kann ebenfalls Quellensteuer anfallen. Diese wird von der depotführenden Bank an die ausländische Steuerbehörde abgeführt, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Außerdem leitet die depotführende Bank die Steuern im Rahmen der deutschen Kapitalertragsteuer an das Finanzamt weiter, sofern keine NV-Bescheinigung oder kein Freistellungsauftrag vorliegt oder der Freibetrag bereits überschritten wurde.

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