Das Wichtigste in Kürze

  • AWV-Meldepflicht: Gilt für alle grenzüberschreitenden Zahlungen und Bargeldtransaktionen über 50.000 €.
  • Meldefrist: Meldungen müssen bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats eingereicht werden.
  • Meldepflichtig sind: Überweisungen, Barzahlungen sowie Kredit- und Debitkartentransaktionen von Personen oder Unternehmen mit Sitz in Deutschland über 50.000 €.
  • Strafen: Bußgelder von bis zu 30.000 € für Privatpersonen und bis zu 300.000 € für Unternehmen bei Nichtbeachtung.

Was bedeutet die AWV-Meldepflicht?

Die AWV-Meldepflicht gilt für grenzüberschreitende Zahlungen oder Überweisungen über 50.000 €. Wenn Sie eine solche Transaktion durchführen, kann auf Ihrem Kontoauszug der Hinweis „AWV-Meldepflicht besteht“ erscheinen. Die Meldung muss an die Deutsche Bundesbank übermittelt werden und dient statistischen Zwecken zur Überwachung internationaler Zahlungsströme.

Für Allianz-Investoren:

Investitionen mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten sind von der Meldepflicht ausgenommen. Für alle anderen Investments über 50.000 € gilt die Meldepflicht gemäß § 67 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

Wofür steht die Abkürzung AWV?

AWV steht für „Außenwirtschaftsverordnung“. Diese Verordnung dient der Erfassung von Kapitalflüssen in und aus Deutschland und verpflichtet in Deutschland ansässige Personen, Zahlungen über 50.000 € der Bundesbank zu melden.

Welche Zahlungen sind meldepflichtig?

Meldepflichtige Transaktionen umfassen:
  • Bargeldzahlungen
  • Auslandszahlungen per Lastschrift oder Scheck
  • Überweisungen in Euro und Fremdwährungen
  • Kredit- und Debitkartentransaktionen

Hinweis: Werden mehrere Teilzahlungen von derselben Person geleistet und liegt jede unter 50.000 €, besteht keine Meldepflicht.

Wer ist von der AWV-Meldepflicht betroffen?

Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen mit Wohnsitz oder Firmensitz in Deutschland unterliegen der Meldepflicht. Sie gilt für alle grenzüberschreitenden Zahlungen über 50.000 €.

Fristen und Meldewege

Die AWV-Meldung muss bis zum 7. Kalendertag des Monats nach der Transaktion abgegeben werden. Privatpersonen können informell telefonisch oder online bei der Bundesbank melden. Unternehmen müssen ihre Meldungen über das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) einreichen.

Welche Informationen müssen in der Meldung enthalten sein?

Folgende Angaben sind in der AWV-Meldung erforderlich:
  • Name des Absenders und Empfängers
  • Betrag und Währung
  • Grund und Zweck der Zahlung
  • Datum der Transaktion

Ausnahmen von der Meldepflicht

Folgende Transaktionen sind nicht meldepflichtig:
  • Importe und Exporte von Waren
  • Darlehen und Einlagen mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten

Strafen bei Verletzung der AWV-Meldepflicht

Die Nichtbeachtung der AWV-Meldepflicht kann als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden und mit Bußgeldern von bis zu 30.000 € pro Verstoß geahndet werden. Bei Unternehmen können die Strafen je nach Schwere des Verstoßes bis zu 300.000 € betragen.

AWV-Meldepflicht vs. Geldwäschegesetz

Während das Geldwäschegesetz (GWG) auf verdächtige Transaktionen abzielt, gilt die AWV-Meldepflicht für alle grenzüberschreitenden Zahlungen ab 50.000 €. Beide Regelwerke dienen der Überwachung finanzieller Transaktionen, verfolgen jedoch unterschiedliche regulatorische Ziele.

Wesentliche Unterschiede im Überblick:
Regelung Zweck Gilt für
AWV-Meldepflicht Überwachung des Außenhandels und Zahlungsverkehrs Alle Zahlungen ab 50.000 €
Geldwäschegesetz (GWG) Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verdächtige oder ungewöhnlich hohe Transaktionen

Wie erfülle ich die AWV-Meldepflicht?

Übermittlungswege
  • Online über das AMS-Portal für Unternehmen
  • Telefonisch für Privatpersonen unter (0800) 1234-111
  • Sicherstellen, dass alle erforderlichen Angaben vollständig vorliegen, um Verzögerungen oder Bußgelder zu vermeiden